Bekanntmachung zur Planfeststellung für die Ortsumfahrung der B 388

Gemeinde Taufkirchen (Vils), Attinger Weg 9, 84416 Taufkirchen (Vils)

Taufkirchen(Vils), 05.05.2006

Bekanntmachung

Planfeststellung nach § 17 FStrG i. V. m. Art. 72
ff. BayVwVfG für
das Vorhaben

Bundesstraße 388 Erding – Vilsbiburg
Neubau Ortsumfahrung Taufkirchen (Vils)
Bau-km 0+000 bis Bau-km 5+424
Str.-km 23,670 bis Str.-km 27,830

Die Planfeststellung wurde beantragt vom Straßenbauamt München.
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen
Maßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Taufkirchen(Vils)
beansprucht.

Der Plan vom 09.03.2006 – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen
– liegt zur allgemeinen Einsicht aus bei:

Rathaus der Gemeinde Taufkirchen(Vils), Attinger Weg 9, Taufkirchen(Vils),
Zimmer-Nr. 207, 2. OG

in der Zeit vom: 15.05.2006 bis 16.06.2006

während der Dienststunden:
Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr
Montag und Dienstag von 13.30 – 16.00 Uhr
Mittwoch von 13.30 – 15.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 – 19.00 Uhr

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann
Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf
der Auslegungsfrist, das ist bis zum

30.06.2006 schriftlich oder zur Niederschrift

bei der Gemeinde Taufkirchen(Vils)
Attinger Weg 9, 84416 Taufkirchen(Vils)
Zimmer-Nr. 207, 2 OG.

oder bei der Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39, 80538 München
Zi.Nr. 5311,

erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner
Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf
der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
privatrechtlichen Titeln beruhen.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte
eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift
als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu
bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt
ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können
diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert,
den die Regierung von Oberbayern noch ortsüblich bekannt machen
wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen,
die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen
im Sinn von obiger Nummer 1 Satz 4 – deren Vertreter oder Bevollmächtigter
werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, werden diejenigen, die
Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche
Bekanntmachung benachrichtigt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten
ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde
zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist
mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

3. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme
am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen
werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in
der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden
nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren
behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der
Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen
sind.

6. Die vorstehenden Hinweise gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit
zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens entsprechend, soweit eine
solche Anhörung vorgeschrieben ist.

7. Von Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen
nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre und das Vorkaufsrecht
nach § 9 a FStrG in Kraft.

Franz Hofstetter, 1. Bürgermeister