Anordnung

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Ebersberg
erlässt gemäß § 3
Abs.4 Satz 2 Düngeverordnung folgende

Anordnung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Gülle,
Jauche, Geflügelkot
und den für die Ausbringung auf Grünland zugelassenen flüssigen
N-haltigen Sekundärrohstoffdüngern wird abweichend von §3
Abs. 4.1 Düngeverordnung auf Grünlandflächen im Bereich
des Landkreises Erding im Hinblick auf die besonderen,
klimatischen und betrieblichen Voraussetzungen festgelegt auf die Zeit
vom

5. Dezember 2005 bis 5. Februar 2006.

Im Übrigen bleiben die
Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt.