Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende
Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(A) 300 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 300 v.H.
2. Gewerbesteuer 320 v.H.