Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005

Wichtige Informationen für Alleinerziehende

Mit
dem jetzt gültigen „Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ hat der Gesetzgeber
Klarheit für den seit 01. Januar 2004 neu geregelten Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende und die Steuerklasse II geschaffen. Voraussetzung
für die Gewährung der SteuerklasseII ist jetzt, dass
der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens
ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält. Arbeitnehmer,
die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse
II dagegen nicht erhalten.

Die Gemeinde darf dementsprechend einem
allein erziehenden Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten
für das Jahr 2005
nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn dieser rechtzeitig
vor dem 20. September 2004 der Gemeinde schriftlich versichert,
dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages
erfüllt. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse
II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges
Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres
das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse
II hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.

Die Gemeinden
sind verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmer dem Finanzamt zu melden,
auf deren Lohnsteuerkarte des Jahres 2004 bereits die
Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende Erklärung
abgeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann überprüft,
ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag im Veranlagungsjahr
vorgelegen haben.

Ausführliche Informationen erhalten Sie im
Einwohnermeldeamt bei Frau Stehbeck, Tel. 08084/37-45 oder Frau
Breiteneicher, Tel.
08084/37-43.