Forensik im Bezirkskrankenhaus Taufkirchen(Vils)

Wie bereits mehrmals veröffentlicht, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem Normenkontrollurteil vom 04.03.2005 den Bebauungsplan der Gemeinde Taufkirchen (Vils) für das Bezirkskrankenhaus für unwirksam erklärt. Mit diesem Bebauungsplan wollte die Gemeinde bekanntermaßen Regelungen darüber treffen, welche Krankenhauseinrichtungen zulässig und welche nicht zulässig sind, u. a. sollte dabei festgelegt werden, dass Einrichtungen zur Unterbringung bzw. Behandlung von männlichen Straftätern (Forensik) nicht möglich sind.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung der Revision hat die Gemeinde zwar zunächst Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben, diese Beschwerde nach juristischer Beratung dann jedoch wieder zurückgezogen. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte im Benehmen mit der Bürgerinitiative „Keine Männerforensik in Taufkirchen“, deren anwaltlicher Vertreter genauso wie der von der Gemeinde beauftragte Fachanwalt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinerlei Erfolgsaussichten hat.

Der Verzicht auf dieses Rechtsmittel war in Anbetracht der Rechts- und Sachlage geboten, zumal der Bezirk Oberbayern sich zeitgleich bereit erklärt hat, die schon früher zugesagte beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die den Kreis der Männerforensikpatienten beschränkt, trotz der für den Bezirk positiven Gerichtsentscheidung eintragen zu lassen. Diese Dienstbarkeit wurde mittlerweile notariell beurkundet, so dass die Gemeinde Taufkirchen (Vils) nun über eine dinglich gesicherte Nutzungsbeschränkung in Bezug auf männliche Maßregelvollzugspatienten des Bezirkskrankenhauses verfügt.

Konkret bedeutet dies, dass sich der Bezirk Oberbayern durch eine in das Grundbuch eingetragene beschränkt-persönliche Dienstbarkeit verpflichtet hat, im Bezirkskrankenhaus Taufkirchen (Vils)

1. keine männlichen Personen zum Maßregelvollzug unterzubringen, die nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt wurden, und

2. keine männlichen Maßregelvollzugspatienten aufzunehmen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Taten zur Unterbringung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt verurteilt wurden, nämlich einer versuchten oder vollendeten Straftat

a) des Mordes (§ 211 StGB)

b) des Totschlags (§§ 212, 213 StGB)

c) gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 – 184 f. StGB), das sind u. a. folgende Straftaten:
§ 176 sexueller Missbrauch von Kindern
§ 177 sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 exhibitionistische Handlungen usw.

Der vorgenannte Täterkreis ist damit in vollem Umfang ausgeschlossen.

Zugelassen sind bei der Einrichtung einer Männerforensik also ausschließlich suchtkranke Patienten nach § 64 StGB ohne Patienten mit schwerer Gewalt- und Sexualdelinquenz, wobei die Zahl auf 30 stationäre Betten beschränkt wurde.

Die dinglich gesicherten Unterlassungsverpflichtungen wurden zeitlich nicht befristet, d.h. sie gelten für einen unbeschränkten Zeitraum. Die Nutzungsbeschränkungen erstrecken sich allerdings nur auf männliche Forensikpatienten, d. h. bezüglich weiblicher Forensikpatienten wurden keine Einschränkungen getroffen.