Richtlinien über die Förderung der Jugendarbeit und des Breitensports in den Vereinen

Präambel:

Nach Art. 57 Abs. 1 GO gehört zu den gemeindlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe, der Jugendertüchtigung und des Breitensports. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gemeinde auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Bürgerinnen und Bürger in den Vereinen und Verbänden angewiesen und in Anerkennung der besonderen Leistungen zum Gemeinschaftsleben sowie der erzieherischen und sozialen Funktion, ist die Gemeinde gehalten, dieses freiwillige Engagement zu unterstützen und zu fördern.

Die Förderung durch die Gemeinde erfolgt im Initiativ- und Koordinationsbereich sowie durch die Gewährung finanzieller Unterstützung in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die finanzielle Unterstützung erstreckt sich dabei insbesondere auf die

  1. Errichtung, Erweiterung und Verbesserung von baulichen Anlagen,
  2. Unterhaltung von baulichen Anlagen,
  3. Jugendarbeit.